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FAQ – Häufig gestellte Fragen

Welche Regelungen gelten für gastronomische Betriebe? Wo dürfen Gäste dort bewirtet werden?
Innen- und Außenbereiche der Gastronomie sind unter bestimmten Voraussetzungen geöffnet.

3G-Regel in Innenbereichen:
Für die Bewirtung in Innenbereichen (nicht jedoch in Außenbereichen) greift die 3G-Regel: Bewirtet werden dürfen also grundsätzlich nur vollständig geimpfte, genesene und negativ getestete Personen (max. 24. Std. alter Antigen-Schnelltest oder max. 48 Std. alter PCR-Test) mit einem entsprechenden Nachweis. Kinder unter sieben Jahren benötigen keinen Test. Auch dürfen diese Personen keine typischen Coronavirus-Symptome haben. Bei minderjährigen Schüler:innen reicht die Vorlage einer Bescheinigung der Schule aus, dass sie im Rahmen eines schulischen Schutzkonzepts regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.

Die 3G-Regel sowie die Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzepts gilt ebenso für Veranstaltungen in Gaststätten, die in Innenbereichen stattfinden. Regelungen für Veranstaltungen

Betreiber:innen von Gaststätten haben Folgendes zu beachten:

  • Es bedarf eines Hygienekonzepts.
  • Beachtung der 3G-Regel (für weitere Informationen siehe oben)
    Kontaktdaten sind nicht mehr zu erheben.
  • Eine vorgeschriebene Sperrstunde gibt es im Rahmen der Corona-Bekämpfungsverordnung nicht. Der Außer-Haus-Verkauf bleibt selbstverständlich zulässig.
  • Mitarbeiter:innen, die in Bereichen mit regelmäßigem Gästekontakt eingesetzt werden (also insbesondere bei der Bewirtung der Gäste), müssen entweder eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung (d.h. eine medizinische oder vergleichbare Maske oder eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94) tragen oder spätestens 72 Stunden zuvor einen negativen Corona-Test vorgelegt und die Vorlage schriftlich bestätigt haben. Die Testungen dürfen in den Betrieben durchgeführt werden. Arbeitgeber:innen sind hier ohnehin verpflichtet, ihren Beschäftigten zweimal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Die Bestätigungen über die Testungen sind von den Betreiber:innen für vier Wochen aufzubewahren und auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Vollständig Geimpfte und Genesene mit einem entsprechenden Nachweis benötigen keinen Test. Sie müssen lediglich bestätigen, dass sie einen Nachweis zu ihrem Status vorgelegt haben. Bei ihnen ist keine Kopie des Impf- oder Genesenennachweises anzufertigen. Arbeitgeber:innen sind hier ohnehin verpflichtet, ihren Beschäftigten zweimal pro Woche einen Corona-Test anzubieten.
  • Das Küchenpersonal muss außerhalb von Gasträumen (Küche, Lagerräume) keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Dasselbe gilt, wenn sich die Beschäftigten beispielsweise durch eine geeignete Trenn- und Schutzwand vor einer möglichen Tröpfchen- und Aerosolübertragung von den Gästen schützen können.
  • Zur Definition Außengastronomie:
    Eine Terrasse mit an allen Seiten geschlossenen Außenwänden, beispielsweise aus Glas, ist kein geschlossener Raum, wenn kein Dach vorhanden ist. Insofern kann auch ein Wintergarten mit fahrbarem Dach für die Außengastronomie genutzt werden, wenn das Dach geöffnet ist. Eine Markise, die in der Regel an der Hauswand fest montiert ist, ist in Kombination mit seitlichen Windschutzvorrichtungen nicht zulässig, es sei denn die Windschutzvorrichtungen lassen von der Höhe her ausreichend Raum für den Luftaustausch. Eine überdachte Terrasse hingegen (wie bei einem Zelt, Pavillon oder anderen Unterständen) darf als Außengastronomie nur betrieben werden, wenn maximal eine Seitenwand vorhanden ist. Bei zwei oder mehr Seitenwänden und einem Dach darf sie daher nicht als Außengastronomie betrieben werden.
  • Dürfen Diskotheken öffnen?
  • Ja. Diskotheken, Tanzlokale und ähnliche Einrichtungen, in denen zu Vergnügungszwecken getanzt wird, dürfen öffnen. Es gelten grundsätzlich die Vorgaben für gastronomische Betriebe (3G-Regel in Innenräumen, Hygienekonzept zu den erweiterten Anforderungen s.u.). Es dürfen im Sinne der 3G-Regel nur Personen eingelassen werden, die vollständig geimpft, genesen oder getestet sind und darüber einen Nachweis vorlegen. Auch dürfen diese Personen keine typischen Coronavirus-Symptome haben. Die zugrunde liegende Testung maximal sechs Stunden zurückliegen (dies gilt für alle Besucher:innen, die weder geimpft noch genesen sind. Auch Schüler:innen benötigen also einen maximal sechs Stunden alten Test). Der Test darf auch vor Ort unter Aufsicht des Personals gemacht werden.

Weitere Informationen zu Corona-Regeln in Schleswig-Holstein finden Sie hier. | Aktuelle Erlasse und Verordnungen erhalten Sie hier.

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Aktuelle Regeln für die Gastronomie

Welche Regelungen gelten für gastronomische Betriebe? Wo dürfen Gäste dort bewirtet werden?

Innen- und Außenbereiche der Gastronomie sind unter bestimmten Voraussetzungen geöffnet. Lediglich in Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Regelungen der Bundesnotbremse wegen Überschreitung der 100er-Inzidenz greifen, bleiben gastronomische Betriebe geschlossen (dort ist nur der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken möglich.)

Mund-Nasen-Bedeckung:

Alle Gäste und Beschäftigten (auch wenn sie geimpft oder von einer Coronavirus-Erkrankung genesen sind) haben grundsätzlich im gesamten Bereich der Gastronomie (Innen- und Außenbereich, Sanitärbereiche) eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung (d.h. eine medizinische oder vergleichbare Maske oder eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94) zu tragen. Die Gäste dürfen die Mund-Nasen-Bedeckung nur dann abnehmen, wenn sie sich an ihrem festen Sitzplatz befinden.

Kontaktregeln und Veranstaltungen:

Für private Treffen und Zusammenkünfte (nicht Veranstaltungen) in Gaststätten gelten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.

Es dürfen also an einem Tisch bis zu zehn Personen – unabhängig aus wie vielen Haushalten sie kommen – sitzen. Kinder- und Jugendliche unter 14 Jahren aus den jeweiligen Hausständen werden nicht mitgezählt. Vollständig geimpfte Personen (mindestens 14 Tage Abstand zur letzten erforderlichen Einzelimpfung) und genesene Personen mit einem entsprechenden Nachweis werden ebenfalls nicht mitgezählt. Sie dürfen zusätzlich mit am Tisch sitzen. Weitere Informationen zu den Erleichterungen von Geimpften, Genesenen und Getesteten.

Für Veranstaltungen innerhalb und außerhalb geschlossener Räume in Gaststätten gelten die Vorgaben für Veranstaltungen.

Testnachweis:

Gäste, die innerhalb geschlossener Räume in Gaststätten bewirtet werden möchten, müssen grundsätzlich einen Nachweis über einen negativen Corona-Test vorlegen. Gäste, die ausschließlich außerhalb geschlossener Räume bewirtet werden, benötigen keinen negativen Test. Sofern diese Gäste, welche die Außengastronomie nutzen, zwecks Aufsuchung der Toilette die Innenräume der Gaststätte betreten müssen, ist auch hierfür kein negativer Test notwendig. Abstände sind einzuhalten.

Für den Test gelten folgende Anforderungen:

  • Das Testergebnis darf maximal 24 Stunden alt sein. Antigentests können als Selbsttests auch vor Ort unter Aufsicht des Gaststättenpersonals gemacht werden (hier ist jedoch keine Kostenerstattung durch den Bund möglich). Selbsttests, die vor dem Gaststättenbesuch ohne Aufsicht gemacht wurden, sind für einen Nachweis hingegen nicht zulässig. Kinder unter sechs Jahren benötigen keinen Test und dürfen die Gaststätte auch so betreten.
  • Vollständig Geimpfte (mindestens 14 Tage Abstand zur letzten erforderlichen Einzelimpfung) und Genesene müssen keinen negativen Test vorlegen. Hier reicht der Impfnachweis durch Vorlage eines Impfausweises oder einer Impfbescheinigung bzw. der Genesenennachweis (positives PCR-Testergebnis, das mindestens 28 Tage zurückliegt und nicht älter als 6 Monate ist).
  • Für Hausgäste eines Beherbergungsbetriebs, die zum Beispiel in einem Hotel übernachten und dort in der hoteleigenen Innengastronomie bewirtet werden möchten, gelten abweichende Regelungen.

Aktuelle Regeln für die touristische Beherbergung

Touristische Beherbergung und Camping

Beherbergungsbetriebe dürfen unter Einhaltung bestimmter Vorgaben öffnen und Tourist:innen aus allen Bundesländern und auch aus dem Ausland beherbergen. Lediglich in Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Regelungen der Bundesnotbremse greifen, ist die touristische Beherbergung untersagt. Die hier genannten Vorgaben gelten für sämtliche Beherbergungsbetriebe wie beispielsweise Hotels, Pensionen, Ferienhäuser, privat und gewerblich vermietete Ferienwohnungen, Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime und vergleichbare Einrichtungen. Die Testvorgaben gelten nicht für Mieter:innen von Zweitwohnungen und Nutzer:innen von Dauercampingplätzen. Sie gelten auch nicht für Sportboothäfen.

Gäste haben Folgendes zu beachten:

  • Gäste dürfen grundsätzlich nur beherbergt werden, wenn sie einen negativen Test vorweisen können, der den Beherbergungsbetrieben bei Anreise vorgelegt werden muss. Gäste haben zudem ihre Kontaktdaten anzugeben.
  • Für den Testnachweis gilt: Die Testung muss vor Reiseantritt erfolgt sein. Damit wird sichergestellt, dass die Gäste bereits vor Antritt der Reise erfahren, ob sie sich mit dem Coronavirus infiziert haben. Das Testergebnis darf maximal 48 Stunden alt sein (gilt bei Antigen-Schnelltests und PCR-Tests). Es kann ein Nachweis über einen Antigen-Schnelltest vorgelegt werden, der zum Beispiel in einer Teststation, in einer Apotheke, bei einem Arzt oder durch entsprechend ausgebildetes Personal in einem Betrieb gemacht wurde. Ein Selbsttest, der zum Beispiel zu Hause gemacht wurde, ist nicht zulässig. Kinder unter sechs Jahren benötigen keinen Test.
  • Vollständig Geimpfte (mindestens 14 Tage Abstand zur letzten erforderlichen Impfung) und Genesene müssen keinen negativen Test vorlegen. Hier reicht der Impfnachweis durch Vorlage eines Impfausweises oder einer Impfbescheinigung bzw. der Genesenennachweis (positives PCR-Testergebnis, das mindestens 28 Tage zurückliegt und nicht älter als 6 Monate ist).
  • Zusätzlich müssen die Gäste den Beherbergungsbetrieben alle 72 Stunden (gerechnet ab dem Zeitpunkt des Vorlegens des zuvor erbachten Testergebnisses an die Betreiberin oder den Betreiber) einen Nachweis über einen negativen Test vorlegen. Das zugrundeliegende Testergebnis darf dann maximal 24 Stunden alt sein. Ansonsten gelten die oben genannten Anforderungen, wobei der Test auch vor Ort im Beherbergungsbetrieb unter Aufsicht des Personals durchgeführt werden darf. Diese Testpflicht gilt weiterhin nicht für Kinder unter sechs Jahren sowie für vollständig Geimpfte und Genesene, sofern diese keine coronatypischen Symptome haben.
  • Auch in den Beherbergungsbetrieben (d.h. in einem Hotelzimmer, in der Ferienwohnung, im Wohnmobil usw.) gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen (maximal zehn Personen aus zehn verschiedenen Haushalten sind zulässig, Kinder unter 14 Jahren der jeweiligen Haushalte zählen nicht mit; für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts gilt keine Obergrenze). Vollständig Geimpfte und Genesene zählen bei der Personenzahlbegrenzung nicht mit.
  • Hausgäste, die in einem Beherbergungsbetrieb übernachten und dort in der Innengastronomie bewirtet werden möchten (etwa Frühstück, Mittagessen oder Abendessen im Hotelrestaurant einnehmen möchten), benötigen für die Bewirtung im Beherbergungsbetrieb keinen zusätzlichen negativen Test. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie sich in einem räumlich abgegrenzten Bereich befinden, zu dem andere externe Gäste, die keine Hausgäste sind, keinen Zutritt haben. Für externe Gäste gelten die Bestimmungen der Gastronomie. Sie benötigen also ein maximal 24 Stunden altes Testergebnis, wenn sie in der Innengastronomie eines Hotels bewirtet werden möchten. Dies gilt nicht für vollständig geimpfte und genesene Personen.

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