Wiedereröffnung am 4. Januar 2023

Es ist endlich soweit. Der Termin für unsere Wiedereröffnung steht nun fest. Ab dem 4. Januar 2023 sind wir wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten (Mittag: 11:30 Uhr – 14:30 Uhr und Abends: 17:00 Uhr – 22:00 Uhr) wieder für Sie da!


Empfang zur Wiedereröffnung am Abend

Dass wir wieder zurück sind, wollen wir mit unseren Freunden und Stammgästen gebührend zelebrieren und laden dazu herzlich zu einem kleinen Empfang um 19:00 Uhr ein. Bei Bier, Sekt, Wein und Snack *) möchten wir Danke und Willkommen zurück sagen.

Also verpassen Sie nicht unsere langersehnte Wiedereröffnung. Der Countdown läuft:


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Wir freuen uns Sie endlich wieder bei uns begrüßen zu dürfen.

*) nur solange der Vorrat reicht.

+++ Coronavirus +++ Information für unsere Gäste +++

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Welche Regelungen gelten für gastronomische Betriebe? Wo dürfen Gäste dort bewirtet werden?
Innen- und Außenbereiche der Gastronomie sind unter bestimmten Voraussetzungen geöffnet.

3G-Regel in Innenbereichen:
Für die Bewirtung in Innenbereichen (nicht jedoch in Außenbereichen) greift die 3G-Regel: Bewirtet werden dürfen also grundsätzlich nur vollständig geimpfte, genesene und negativ getestete Personen (max. 24. Std. alter Antigen-Schnelltest oder max. 48 Std. alter PCR-Test) mit einem entsprechenden Nachweis. Kinder unter sieben Jahren benötigen keinen Test. Auch dürfen diese Personen keine typischen Coronavirus-Symptome haben. Bei minderjährigen Schüler:innen reicht die Vorlage einer Bescheinigung der Schule aus, dass sie im Rahmen eines schulischen Schutzkonzepts regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.

Die 3G-Regel sowie die Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzepts gilt ebenso für Veranstaltungen in Gaststätten, die in Innenbereichen stattfinden. Regelungen für Veranstaltungen

Betreiber:innen von Gaststätten haben Folgendes zu beachten:

  • Es bedarf eines Hygienekonzepts.
  • Beachtung der 3G-Regel (für weitere Informationen siehe oben)
    Kontaktdaten sind nicht mehr zu erheben.
  • Eine vorgeschriebene Sperrstunde gibt es im Rahmen der Corona-Bekämpfungsverordnung nicht. Der Außer-Haus-Verkauf bleibt selbstverständlich zulässig.
  • Mitarbeiter:innen, die in Bereichen mit regelmäßigem Gästekontakt eingesetzt werden (also insbesondere bei der Bewirtung der Gäste), müssen entweder eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung (d.h. eine medizinische oder vergleichbare Maske oder eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94) tragen oder spätestens 72 Stunden zuvor einen negativen Corona-Test vorgelegt und die Vorlage schriftlich bestätigt haben. Die Testungen dürfen in den Betrieben durchgeführt werden. Arbeitgeber:innen sind hier ohnehin verpflichtet, ihren Beschäftigten zweimal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Die Bestätigungen über die Testungen sind von den Betreiber:innen für vier Wochen aufzubewahren und auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Vollständig Geimpfte und Genesene mit einem entsprechenden Nachweis benötigen keinen Test. Sie müssen lediglich bestätigen, dass sie einen Nachweis zu ihrem Status vorgelegt haben. Bei ihnen ist keine Kopie des Impf- oder Genesenennachweises anzufertigen. Arbeitgeber:innen sind hier ohnehin verpflichtet, ihren Beschäftigten zweimal pro Woche einen Corona-Test anzubieten.
  • Das Küchenpersonal muss außerhalb von Gasträumen (Küche, Lagerräume) keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Dasselbe gilt, wenn sich die Beschäftigten beispielsweise durch eine geeignete Trenn- und Schutzwand vor einer möglichen Tröpfchen- und Aerosolübertragung von den Gästen schützen können.
  • Zur Definition Außengastronomie:
    Eine Terrasse mit an allen Seiten geschlossenen Außenwänden, beispielsweise aus Glas, ist kein geschlossener Raum, wenn kein Dach vorhanden ist. Insofern kann auch ein Wintergarten mit fahrbarem Dach für die Außengastronomie genutzt werden, wenn das Dach geöffnet ist. Eine Markise, die in der Regel an der Hauswand fest montiert ist, ist in Kombination mit seitlichen Windschutzvorrichtungen nicht zulässig, es sei denn die Windschutzvorrichtungen lassen von der Höhe her ausreichend Raum für den Luftaustausch. Eine überdachte Terrasse hingegen (wie bei einem Zelt, Pavillon oder anderen Unterständen) darf als Außengastronomie nur betrieben werden, wenn maximal eine Seitenwand vorhanden ist. Bei zwei oder mehr Seitenwänden und einem Dach darf sie daher nicht als Außengastronomie betrieben werden.
  • Dürfen Diskotheken öffnen?
  • Ja. Diskotheken, Tanzlokale und ähnliche Einrichtungen, in denen zu Vergnügungszwecken getanzt wird, dürfen öffnen. Es gelten grundsätzlich die Vorgaben für gastronomische Betriebe (3G-Regel in Innenräumen, Hygienekonzept zu den erweiterten Anforderungen s.u.). Es dürfen im Sinne der 3G-Regel nur Personen eingelassen werden, die vollständig geimpft, genesen oder getestet sind und darüber einen Nachweis vorlegen. Auch dürfen diese Personen keine typischen Coronavirus-Symptome haben. Die zugrunde liegende Testung maximal sechs Stunden zurückliegen (dies gilt für alle Besucher:innen, die weder geimpft noch genesen sind. Auch Schüler:innen benötigen also einen maximal sechs Stunden alten Test). Der Test darf auch vor Ort unter Aufsicht des Personals gemacht werden.

Weitere Informationen zu Corona-Regeln in Schleswig-Holstein finden Sie hier. | Aktuelle Erlasse und Verordnungen erhalten Sie hier.