Aktuelle Regelungen des Landes Schleswig-Holstein für gastronomische Betriebe
Innen- und Außenbereiche der Gastronomie können unter bestimmten Voraussetzungen öffnen. Lediglich in Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Regelungen der Bundesnotbremse wegen Überschreitung der 100er-Inzidenz greifen, bleiben gastronomische Betriebe geschlossen (dort ist nur der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken möglich.)
Alle Gäste und Beschäftigten (auch wenn sie geimpft oder von einer Coronavirus-Erkrankung genesen sind) haben grundsätzlich im gesamten Bereich der Gastronomie (Innen- und Außenbereich, Sanitärbereiche) eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung (d.h. eine medizinische oder vergleichbare Maske oder eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94) zu tragen. Die Gäste dürfen die Mund-Nasen-Bedeckung nur dann abnehmen, wenn sie sich an ihrem festen Sitzplatz befinden.
Hinsichtlich der Vorgaben wird zwischen Gaststätten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume differenziert.
Innerhalb geschlossener Räume gelten folgende Vorgaben:
- Gäste, die innerhalb geschlossener Räume in Gaststätten bewirtet werden möchten, müssen grundsätzlich einen Nachweis über einen negativen Corona-Test vorlegen. Bei einem Antigen-Schnelltest darf das Testergebnis maximal 24 Stunden alt sein. Auch ein PCR-Test ist zulässig, hier darf das Testergebnis maximal 48 Stunden alt sein. Antigentests können als Selbsttests auch vor Ort unter Aufsicht des Gaststättenpersonals gemacht werden (hier ist jedoch keine Kostenerstattung durch den Bund möglich). Selbsttests, die vor dem Gaststättenbesuch ohne Aufsicht gemacht wurden, sind für einen Nachweis hingegen nicht zulässig. Kinder unter sechs Jahren benötigen keinen Test und dürfen die Gaststätte auch so betreten.
- Vollständig Geimpfte (grundsätzlich zwei Impfungen und mindestens 14 Tage Abstand zur zweiten Impfung) und Genesene müssen keinen negativen Test vorlegen. Hier reicht der Impfnachweis durch Vorlage eines Impfausweises oder einer Impfbescheinigung bzw. der Genesenennachweis (positives PCR-Testergebnis, das mindestens 28 Tage zurückliegt und nicht älter als 6 Monate ist).
- Für Hausgäste eines Beherbergungsbetriebs, die zum Beispiel in einem Hotel übernachten und dort in der hoteleigenen Innengastronomie bewirtet werden möchten, gelten ab 22. Mai abweichende Regelungen.
- innerhalb geschlossener Räume dürfen nur zwei Haushalte mit maximal fünf Personen an einem Tisch sitzen, wobei Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren aus den jeweiligen Hausständen nicht mitgezählt werden. Vollständig geimpfte Personen (grundsätzlich zwei Impfungen und mindestens 14 Tage Abstand zur zweiten Impfung) und genesene Personen werden ebenfalls nicht mitgezählt. Sie dürfen zusätzlich mit am Tisch sitzen. Es gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.
Außerhalb geschlossener Räume gelten folgende Vorgaben:
- In Gaststätten außerhalb geschlossener Räume dürfen an einem Tisch bis zu zehn Personen – unabhängig aus wie vielen Haushalten sie kommen – sitzen. Kinder- und Jugendliche unter 14 Jahren aus den jeweiligen Hausständen werden nicht mitgezählt. Vollständig geimpfte Personen (grundsätzlich zwei Impfungen und mindestens 14 Tage Abstand zur zweiten Impfung) und genesene Personen mit einem entsprechenden Nachweis werden ebenfalls nicht mitgezählt. Sie dürfen zusätzlich mit am Tisch sitzen. Es gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.
- Gäste, die ausschließlich außerhalb geschlossener Räume bewirtet werden, benötigen keinen negativen Test. Sofern diese Gäste zwecks Aufsuchung der Toilette die Innenräume der Gaststätte betreten müssen, ist auch hierfür kein negativer Test notwendig. Abstände sind einzuhalten.
Aktuelle Regeln für die touristische Beherbergung
Touristische Beherbergung und Camping
Beherbergungsbetriebe dürfen unter Einhaltung bestimmter Vorgaben öffnen und Tourist:innen aus allen Bundesländern und auch aus dem Ausland beherbergen. Lediglich in Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Regelungen der Bundesnotbremse greifen, ist die touristische Beherbergung untersagt. Die hier genannten Vorgaben gelten für sämtliche Beherbergungsbetriebe wie beispielsweise Hotels, Pensionen, Ferienhäuser, privat und gewerblich vermietete Ferienwohnungen, Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime und vergleichbare Einrichtungen. Die Testvorgaben gelten nicht für Mieter:innen von Zweitwohnungen und Nutzer:innen von Dauercampingplätzen. Sie gelten auch nicht für Sportboothäfen.
Gäste haben Folgendes zu beachten:
- Gäste dürfen grundsätzlich nur beherbergt werden, wenn sie einen negativen Test vorweisen können, der den Beherbergungsbetrieben bei Anreise vorgelegt werden muss. Gäste haben zudem ihre Kontaktdaten anzugeben.
- Für den Testnachweis gilt: Die Testung muss vor Reiseantritt erfolgt sein. Damit wird sichergestellt, dass die Gäste bereits vor Antritt der Reise erfahren, ob sie sich mit dem Coronavirus infiziert haben. Das Testergebnis darf maximal 48 Stunden alt sein (gilt bei Antigen-Schnelltests und PCR-Tests). Es kann ein Nachweis über einen Antigen-Schnelltest vorgelegt werden, der zum Beispiel in einer Teststation, in einer Apotheke, bei einem Arzt oder durch entsprechend ausgebildetes Personal in einem Betrieb gemacht wurde. Ein Selbsttest, der zum Beispiel zu Hause gemacht wurde, ist nicht zulässig. Kinder unter sechs Jahren benötigen keinen Test.
- Vollständig Geimpfte (mindestens 14 Tage Abstand zur letzten erforderlichen Impfung) und Genesene müssen keinen negativen Test vorlegen. Hier reicht der Impfnachweis durch Vorlage eines Impfausweises oder einer Impfbescheinigung bzw. der Genesenennachweis (positives PCR-Testergebnis, das mindestens 28 Tage zurückliegt und nicht älter als 6 Monate ist).
- Zusätzlich müssen die Gäste den Beherbergungsbetrieben alle 72 Stunden (gerechnet ab dem Zeitpunkt des Vorlegens des zuvor erbachten Testergebnisses an die Betreiberin oder den Betreiber) einen Nachweis über einen negativen Test vorlegen. Das zugrundeliegende Testergebnis darf dann maximal 24 Stunden alt sein. Ansonsten gelten die oben genannten Anforderungen, wobei der Test auch vor Ort im Beherbergungsbetrieb unter Aufsicht des Personals durchgeführt werden darf. Diese Testpflicht gilt weiterhin nicht für Kinder unter sechs Jahren sowie für vollständig Geimpfte und Genesene, sofern diese keine coronatypischen Symptome haben.
- Auch in den Beherbergungsbetrieben (d.h. in einem Hotelzimmer, in der Ferienwohnung, im Wohnmobil usw.) gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen (maximal zehn Personen aus zehn verschiedenen Haushalten sind zulässig, Kinder unter 14 Jahren der jeweiligen Haushalte zählen nicht mit; für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts gilt keine Obergrenze). Vollständig Geimpfte und Genesene zählen bei der Personenzahlbegrenzung nicht mit.
- Hausgäste, die in einem Beherbergungsbetrieb übernachten und dort in der Innengastronomie bewirtet werden möchten (etwa Frühstück, Mittagessen oder Abendessen im Hotelrestaurant einnehmen möchten), benötigen für die Bewirtung im Beherbergungsbetrieb keinen zusätzlichen negativen Test. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie sich in einem räumlich abgegrenzten Bereich befinden, zu dem andere externe Gäste, die keine Hausgäste sind, keinen Zutritt haben. Für externe Gäste gelten die Bestimmungen der Gastronomie. Sie benötigen also ein maximal 24 Stunden altes Testergebnis, wenn sie in der Innengastronomie eines Hotels bewirtet werden möchten. Dies gilt nicht für vollständig geimpfte und genesene Personen.